wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [...] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [...] verurteilt. Ferner hat es den "Verfall von Wertersatz" in einer Höhe von xx Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Ausspruch über den "Verfall von Wertersatz" Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Das Landgericht hat gemäß § 74 c Abs. 1 StGB xx Euro als Ersatz für den Wert der [...] erlangten Betäubungsmittel für verfallen erklärt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74 c Abs. 1 StGB liegen nicht vor, weil dem Angeklagten die Betäubungsmittel weder gehörten noch zustanden. Der Angeklagte verschaffte sich die Betäubungsmittel jeweils im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge, sondern auch die inlän¬dischen Erfüllungsgeschäfte nichtig sind [...]. Soweit der Angeklagte aus dem Verkauf der Betäu¬bungsmittel Erlöse erzielt hat, kommt jedoch [...] die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB in Betracht [...]
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de <26.03.09>
Lagt ut 28.05.2009